Ihr Webbrowser ist nicht mehr aktuell. Aktualisieren Sie Ihren Browser für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und die beste Erfahrung auf dieser Website.

§ 1 Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle mit BOGE abgeschlossenen Mietverträge.
  • Sie gelten bei laufender Geschäftsbeziehung ebenfalls für Folgegeschäfte, auch wenn bei diesen nicht mehr explizit auf die Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen hingewiesen wird.
  • Diesen Allgemeinen Mietbedingungen entgegenstehende AGB des Mieters werden von BOGE nicht anerkannt und somit nicht Vertragsbestandteil.


 

§ 2 Vertragsgegenstand

  • Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung genannten Komponenten (Mietgegenstände).
  • Die Beschaffenheit der Mietgegenstände richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung angegeben Spezifikationen.
  • Ansonsten schuldet BOGE die Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände.

 

 

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit

  • Die Mietzeit beginnt mit dem Tag des Versandes der Mietgegenstände.
  • BOGE liefert die Mietgegenstände, falls nicht anders vereinbart, ist EXW Bielefeld Incoterms 2010.
  • Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung.

 

 

§ 4 Preise

  • Der Mietpreis richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung.
  • Sämtliche dort angegebene Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Transport, Versicherung oder sonstige zusätzliche Kosten.
  • Der Mietpreis ist, falls nicht anders vereinbart, jeweils zum Monatsanfang fällig.

 

 

§ 5 Pflichten des Vermieters

  • BOGE ist während der Mietdauer dafür verantwortlich, dass die Mietgegenstände funktionsfähig sind.
  • Darüber hinaus unternimmt BOGE etwaige notwendige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach eigenem Ermessen.
  • BOGE wird an den Mietgegenständen auftretende Schäden unter Gewährung einer angemessenen Frist beseitigen.
  • Kosten oder Schäden, die dem Mieter während dieser Zeit entstehen (insbesondere Produktionsausfallschäden, entgangener Gewinn, etc.) trägt der Mieter.
  • Wenn der durch BOGE behobene Mangel auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruht, wird BOGE dem Mieter die Kosten der Mängelbeseitigung in Rechnung stellen.
  • Nach Vertragsbeendigung und Rücksendung der Mietgegenstände notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten, die nicht auf einen natürlichen Gebrauch / Verschleiß zurückzuführen sind, werden dem Mieter separat berechnet.

 

 

§ 6 Pflichten des Mieters

  • Der Mieter ist zur pfleglichen und ordnungsgemäßen Behandlung der Mietgegenstände nach den Maßgaben der Betriebsanleitung der Mietgegenstände verpflichtet.
  • Der Mieter wird die erforderlichen täglichen oder regelmäßigen Wartungsarbeiten (Ölstandkontrolle, Mängeluntersuchung, etc.) durchführen.
  • Der Mieter wird BOGE fällig werdende Wartungsarbeiten unverzüglich anzeigen.
  • Der Mieter wird die Mietgegenstände regelmäßig auf Mängel untersuchen und BOGE unverzüglich informieren, falls Mängel oder Unregelmäßigkeiten an den Mietgegenständen vorliegen.
  • Der Mieter wird BOGE jederzeit, nach Absprache, Zugang zu den Mietgegenständen verschaffen.
  • Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Mietgegenstände, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung, Vernachlässigung der Wartungs- oder Anzeigeobliegenheiten des Mieters oder sonstige schädliche Handlungen des Mieters, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

 

 

§ 7 Haftung

  • BOGE haftet, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Mängeln, vertraglichen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung, nicht für Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.
  • Dies gilt insbesondere jedoch nicht abschließend auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Betriebsausfall, entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen.
  • Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
  • Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BOGE darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  • Soweit sich die Haftung nicht aus einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ergibt, ist die Haftung BOGEs auf den vorhersehbaren, bei Geschäften dieser Art typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  • Dies gilt auch für Fälle grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, Angestellter und Mitarbeiter BOGEs mit Ausnahme von leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertretern.
  • BOGE haftet nicht für andere als die hier genannten Schadens- oder Aufwendungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund diese entstehen.
  • Soweit die Haftung BOGEs beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter BOGEs.

 

 

§ 8 Versicherungspflicht

  • Die Mietgegenstände sind durch den Mieter für die gesamte Mietdauer auf eigene Rechnung gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  • Sämtliche Lieferungen von BOGE erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
  • Dieser Vorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die BOGE im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
  • Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
  • BOGE ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen.
  • Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

 

§ 10 Ende der Mietzeit

  • Die Mietzeit endet durch Kündigung des Mietvertrags durch eine der Vertragsparteien. Eine Kündigung ist jedoch frühestens nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Mindestmietdauer möglich.
  • Die Kündigungsfrist beträgt, falls nicht anders vereinbart, zwei Wochen.
  • Die Mietgegenstände müssen bei Beendigung der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der – unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Nutzung – dem Zustand zu Beginn der Mietzeit entspricht.
  • Kosten die entstehen, um den Mietgegenstand in einen solchen ordnungsgemäßen Zustand zurückzuversetzen (Reinigung, Neulackierung, etc.) können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
  • Der Mieter ist nach Vertragsende verpflichtet die Mietgegenstände an BOGE zurückzuliefern.
  • Die Rücklieferung erfolgt DDP Bielefeld Incoterms 2010 soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart.
  • Sämtliche Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Rücklieferung der Mietgegenstände entstehen, trägt der Mieter.

 

 

§ 11 Rechtswahl

  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

 

§ 12 Gerichtstand

  • Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Bielefeld